der Franol GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)
Die Franol GmbH beliefert ausschließlich gewerbliche Kunden, zum Beispiel Werkstätten, Autohäuser, Tankstellen, Autozubehörhändler und den Großhandel. Die folgenden Bedingungen regeln, wie Verträge über Waren der Franol GmbH zustande kommen und abgewickelt werden. Bei Fragen erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
§ 1 Geltungsbereich, Kunden, Form
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Franol GmbH, Mercedesstraße 9, 71120 Grafenau („Franol“), über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sie gelten auch, soweit Franol unter der Bezeichnung „Franol Carcomfort“ auftritt. Es kommt nicht darauf an, ob Franol die Ware selbst herstellt, nach Vorgaben des Kunden individualisiert (z. B. mit einem Logo-Aufdruck) oder bei Zulieferern einkauft.
(2) Franol verkauft und liefert Ware ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (jeweils „Kunde“). Kaufverträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt Franol nicht. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Franol kann vor Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis verlangen, etwa eine Gewerbeanmeldung, einen Handelsregisterauszug oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Franol in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter franol-carcomfort.de/agb abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch in Textform übermittelt. Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands erhalten sie mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Änderungen dieser AGB teilt Franol dem Kunden vor ihrer Geltung in Textform mit; auf bereits geschlossene Verträge wirken sie sich nicht aus.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit Franol ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn Franol in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder Zahlungen annimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Kunden getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform oder die Bestätigung von Franol in Textform maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel per E-Mail. Dazu gehören etwa Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt und Minderung. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Soweit diese AGB nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Waren auf der Website, in Katalogen, Preislisten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen ist kein verbindliches Angebot. Sie ist eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Angebote von Franol sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Franol kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Der Vertrag kommt zustande, sobald Franol die Bestellung in Textform bestätigt (z. B. per E-Mail) oder, ohne gesonderte Bestätigung, sobald Franol die Ware an den Kunden versendet oder übergibt.
(3) An Kalkulationen, Entwürfen (z. B. Gestaltungsvorschlägen für individualisierte Ware) und sonstigen Unterlagen, die Franol dem Kunden im Zusammenhang mit einem Angebot oder Auftrag überlässt, behält sich Franol Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nur für den vertraglichen Zweck verwenden und sie Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von Franol zugänglich machen.
§ 3 Preise und Nebenkosten
(1) Es gelten die Preise aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Fehlen dort Preise, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise von Franol. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Lager von Franol zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(2) Versandkosten und die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Kosten für die Individualisierung von Ware, etwa für Druckvorbereitung oder Einrichtung, werden berechnet, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sind.
(4) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union trägt der Kunde etwaige Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.
(5) Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass der Kunde Franol vor der Lieferung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat erteilt hat. Außerdem muss der Kunde an den erforderlichen Nachweisen mitwirken und insbesondere eine Gelangensbestätigung über den Eingang der Ware im Bestimmungsland erteilen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlagen, etwa weil die mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ungültig war, und wird Franol deshalb mit Umsatzsteuer belastet, hat der Kunde Franol die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe zu erstatten. Weitergehende Ansprüche von Franol bleiben unberührt.
§ 4 Zahlung, Rechnungen, Aufrechnung
(1) Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen, die in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Frist beginnt mit Rechnungsstellung und Lieferung der Ware, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist. Ist dort keine Zahlungsfrist angegeben, ist der Kaufpreis innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Skonto wird nur gewährt, wenn es gesondert vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem in der Rechnung genannten Konto von Franol an.
(2) Franol ist berechtigt, Lieferungen, insbesondere bei Erstbestellungen, ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen solchen Vorbehalt erklärt Franol spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Bei Zahlungen aus Staaten außerhalb des SEPA-Raums und bei Zahlungen in anderen Währungen als Euro trägt der Kunde die anfallenden Bank- und Umrechnungskosten. Die erforderlichen Kontoangaben (IBAN, BIC) stellt Franol mit der Rechnung oder auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Mit Ablauf einer in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Übrigen richtet sich der Eintritt des Zahlungsverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Außerdem kann Franol die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Franol behält sich vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von Franol auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist Franol nach § 321 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern und gegebenenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über individualisierte Ware (§ 8) kann Franol den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die mit der Forderung von Franol in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere das Recht nach § 9 Abs. 10 Satz 2.
(7) Franol ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln: als E-Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format im Sinne des § 14 UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931) oder, soweit gesetzlich zulässig, als sonstige Rechnung in elektronischer Form (z. B. als PDF per E-Mail). Der Kunde ist mit der elektronischen Übermittlung einverstanden und nennt Franol auf Anfrage eine geeignete Empfangsadresse.
(8) Franol ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten, insbesondere im Rahmen eines Factoring-Verfahrens. In diesem Fall kann der Kunde nur an den Zahlungsempfänger mit befreiender Wirkung leisten, der in der Rechnung oder in der Abtretungsanzeige genannt ist.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Selbstbelieferung, höhere Gewalt
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager von Franol; dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen des Kunden versendet Franol die Ware an die vom Kunden mitgeteilte Lieferanschrift in Deutschland oder Österreich (Versendungskauf). Lieferungen in andere Länder erfolgen nach gesonderter Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt Franol das Transportunternehmen und den Versandweg.
(2) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Bei vorrätiger Ware bemüht sich Franol, den Versand in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen nach Vertragsschluss zu veranlassen. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle Angaben und Unterlagen des Kunden vorliegen, die für die Ausführung erforderlich sind, und eine vereinbarte oder nach § 4 Abs. 2 vorbehaltene Vorauszahlung eingegangen ist. Bei individualisierter Ware beginnt sie zudem nicht vor Eingang der Druckfreigabe (§ 8 Abs. 6).
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, Franol übernimmt diese Kosten.
(4) Die Lieferpflicht von Franol steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Vorbehalt gilt nur, wenn Franol mit seinem Lieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Ist die bestellte Ware aus diesem Grund nicht verfügbar, informiert Franol den Kunden unverzüglich. Ist die Ware auch innerhalb einer angemessenen Frist nicht lieferbar, ist Franol berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet Franol unverzüglich.
(5) Lieferfristen verlängern sich um die Dauer einer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, wenn die Behinderung auf höherer Gewalt oder einem sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Ereignis beruht, das Franol nicht zu vertreten hat. Dazu können, sofern sie von Franol nicht zu vertreten sind, insbesondere gehören:
- Krieg, Terroranschläge und Naturkatastrophen,
- Epidemien und Pandemien,
- behördliche Maßnahmen, Sanktionen und Embargos,
- Arbeitskämpfe und Cyberangriffe,
- erhebliche Betriebsstörungen sowie Energie- oder Rohstoffmangel, die nicht auf einem Verschulden von Franol beruhen,
- Störungen der Transportwege.
Das gilt auch, wenn solche Ereignisse bei Zulieferern oder Transportunternehmen von Franol eintreten. Franol teilt dem Kunden Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung so bald wie möglich mit. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden erstattet Franol in diesem Fall unverzüglich. Schadensersatzansprüche wegen der Behinderung bestehen nicht, soweit die jeweilige Vertragspartei sie nicht zu vertreten hat.
(6) Ob und wann Franol in Lieferverzug gerät, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatz wegen Verzugs kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 11 verlangen.
(7) Die Vertragserfüllung durch Franol steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen, insbesondere keine Embargos oder sonstigen Sanktionen. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware nicht unter Verstoß gegen solche Vorschriften auszuführen oder weiterzugeben.
§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug, Transportschäden
(1) Wird die Ware versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald Franol die Ware an das Transportunternehmen übergibt (Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person). Das gilt auch bei Teillieferungen und wenn Franol die Versandkosten übernimmt. Holt der Kunde die Ware ab, geht die Gefahr mit der Übergabe an ihn über.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf ihn über. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er erklärt, die versandbereite Ware nicht anzunehmen. Franol kann in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz des entstehenden Schadens und der Mehraufwendungen verlangen, insbesondere der Lagerkosten.
(3) Äußerlich erkennbare Transportschäden und fehlende Packstücke hat der Kunde bei Übernahme der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und sich vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen, zum Beispiel auf dem Lieferschein oder der Frachtquittung. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden hat der Kunde dem Transportunternehmen unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, sofern das Transportunternehmen keine kürzere Frist vorgibt. Der Kunde informiert Franol zugleich in Textform, damit Franol etwaige Ansprüche gegen das Transportunternehmen verfolgen kann.
(4) Die Pflichten nach Absatz 3 dienen der Sicherung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen. Die Mängelrechte des Kunden nach § 9 bleiben davon unberührt, ebenso seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Vorbehaltsware und gesicherte Forderungen
(1) Franol behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) vor, bis sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Franol aus dem jeweiligen Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig bezahlt sind („gesicherte Forderungen“).
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang üblich ist, versichert er sie auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden.
(3) Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf der Kunde die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder auf die nach Absatz 5 abgetretenen Forderungen zu, etwa durch Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von Franol hinweisen und Franol unverzüglich in Textform benachrichtigen, damit Franol seine Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte Franol die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstatten kann, haftet hierfür der Kunde.
Weiterveräußerung, Verwendung und Vorausabtretung
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder im Rahmen eigener Leistungen verwenden, etwa durch Einbau in Fahrzeuge seiner Kunden.
(5) Der Kunde tritt Franol bereits jetzt die Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte entstehen, zum Beispiel Kaufpreis- oder Werklohnforderungen. Die Abtretung erfolgt in Höhe des zwischen Franol und dem Kunden vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) für die betreffende Vorbehaltsware; hat Franol nach Absatz 7 Miteigentum erworben, erfolgt sie in Höhe des Miteigentumsanteils von Franol. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung oder Verwendung verarbeitet, verbunden oder vermischt wurde. Franol nimmt die Abtretung an.
(6) Der Kunde bleibt neben Franol ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Franol wird die Forderungen nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kunde kommt seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Franol nach und ist nicht in Zahlungsverzug.
- Es ist kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt.
- Es liegt kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vor.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann Franol verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Franol kann dann außerdem die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Verwendung der Vorbehaltsware widerrufen.
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware oder bildet er sie um, geschieht dies stets für Franol als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass Franol daraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, die Franol nicht gehören, erwirbt Franol Miteigentum an der neuen Sache. Der Anteil von Franol entspricht dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde Franol bereits jetzt in diesem Verhältnis anteiliges Miteigentum und verwahrt es unentgeltlich für Franol. Für die so entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
Rücktritt, Herausgabe und Freigabe
(8) Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn er den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, ist Franol berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bei Nichtzahlung darf Franol diese Rechte nur geltend machen, wenn Franol dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Nach der Rücknahme darf Franol die Vorbehaltsware verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Franol auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(10) Bei Lieferungen in andere Länder gilt: Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staats, in dem sich die Ware befindet, nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam, wirkt der Kunde auf Verlangen von Franol an der Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit mit.
§ 8 Individualisierte Ware und Eigenmarken
(1) Für Ware, die Franol nach Vorgaben des Kunden individualisiert, gelten ergänzend die folgenden Regelungen. Das betrifft insbesondere Ware, die Franol mit Logos, Marken, Schriftzügen oder sonstigen Kennzeichen des Kunden bedruckt oder versieht.
(2) Der Kunde stellt die Druckvorlagen (z. B. Logo-Dateien) in der von Franol angegebenen Form und Qualität zur Verfügung. Franol ist nicht verpflichtet, die Vorlagen auf inhaltliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen. Verstoßen die Inhalte erkennbar gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder die guten Sitten, kann Franol den Auftrag ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, die übermittelten Logos, Marken, Namen, Bilder und sonstigen Inhalte zu verwenden und durch Franol vervielfältigen und auf die Ware aufbringen zu lassen. Er gewährleistet außerdem, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Marken-, Urheber-, Design-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte.
(4) Nehmen Dritte Franol wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden gestellten Inhalte in Anspruch, stellt der Kunde Franol von diesen Ansprüchen frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Franol informiert den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme und gibt ohne Abstimmung mit ihm kein Anerkenntnis ab.
(5) Der Kunde räumt Franol an den Vorlagen die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ein, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Für andere Zwecke, etwa als Referenz, verwendet Franol die Vorlagen und die individualisierte Ware nur mit Zustimmung des Kunden.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übermittelt Franol dem Kunden vor Produktionsbeginn einen Korrekturabzug (z. B. eine digitale Ansicht) zur Freigabe. Der Kunde prüft den Korrekturabzug sorgfältig, insbesondere Texte, Schreibweise, Logo, Farben und Platzierung, und erteilt die Druckfreigabe in Textform. Die Produktion beginnt erst nach der Druckfreigabe. Entspricht die gelieferte Ware dem freigegebenen Korrekturabzug, sind Fehler, die bereits im Korrekturabzug enthalten waren, kein Mangel.
(7) Geringfügige drucktechnisch bedingte Abweichungen in Farbe, Position und Größe gegenüber Vorlage, Bildschirmdarstellung oder Korrekturabzug sind handelsüblich und kein Mangel. Das gilt insbesondere für Abweichungen, die auf unterschiedlichen Materialien und Druckverfahren beruhen.
(8) Individualisierte Ware ist von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(9) Für Ware, die Franol unter der Marke oder dem Namen des Kunden liefert (Eigenmarke, „Private Label“), gelten vorrangig die gesonderten Vereinbarungen und ergänzend diese AGB, insbesondere § 16. Logistikleistungen (z. B. Lagerung, Kommissionierung, Versand im Namen des Kunden) erbringt Franol ausschließlich auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen; diese AGB gelten dafür nicht.
§ 9 Mängelrechte
Grundsätze
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das umfasst auch Falsch- und Minderlieferungen.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über den Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt. Wurde die Ware in der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft, gelten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen in diesen AGB, insbesondere in § 8 Abs. 6 und 7 sowie in §§ 9 und 10, nur, soweit § 478 Abs. 2 BGB sie zulässt.
Beschaffenheit
(3) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder die Franol im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in technischen Datenblättern zur Ware angegeben hat. Für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 3 BGB). Abbildungen, etwa auf der Website oder in Katalogen, dienen der Veranschaulichung. Maßgeblich ist die jeweilige Artikelbeschreibung.
(4) Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Maß, Gewicht, Ausstattung oder Design sind kein Mangel, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für Änderungen, die der technischen Weiterentwicklung dienen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(5) Angaben zur Lebensdauer von Lampen sind Durchschnittswerte. Die Lebensdauer der einzelnen Lampe hängt unter anderem von der Bordnetzspannung, der Einbausituation und den Betriebsbedingungen ab und kann von diesen Werten abweichen. Dass eine einzelne Lampe den angegebenen Durchschnittswert nicht erreicht, ist für sich genommen kein Mangel.
(6) Mängelrechte bestehen nicht bei Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die erst nach Gefahrübergang entstehen, insbesondere durch:
- natürliche Abnutzung, zum Beispiel bei Wischgummis oder Lampen als Verschleißteilen,
- fehlerhaften oder unsachgemäßen Einbau, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung durch den Kunden oder Dritte,
- Nichtbeachtung von Einbau-, Gebrauchs- oder Pflegehinweisen,
- äußere Einflüsse wie Überspannungen im Bordnetz,
- Ablauf des auf der Verpackung angegebenen Verfalldatums, zum Beispiel bei Verbandstoffen.
Die gesetzliche Verteilung der Beweislast bleibt unberührt.
Untersuchung und Mängelanzeige
(7) Ist der Kunde Kaufmann, gelten für die Untersuchung und die Mängelanzeige die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
- Mängel, die bei der Untersuchung erkennbar sind oder erkennbar gewesen wären, hat er Franol unverzüglich in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung.
- Später entdeckte Mängel hat er Franol unverzüglich in Textform anzuzeigen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Das gilt nicht, wenn Franol den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(8) Ist der Kunde nicht Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel Franol innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Mängelrechte wegen dieses offensichtlichen Mangels ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Franol den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Ansprüche nach § 11 Abs. 2 bleiben unberührt.
Nacherfüllung
(9) Ist die Ware mangelhaft, kann Franol zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von Franol, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit § 478 Abs. 2 BGB entgegensteht (Absatz 2).
(10) Franol kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten, der im Verhältnis zum Mangel angemessen ist.
(11) Der Kunde hat Franol die Zeit und Gelegenheit zu geben, die für die geschuldete Nacherfüllung erforderlich sind. Insbesondere hat er die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Bei einer Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. War Franol ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(12) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, trägt oder erstattet Franol nach den gesetzlichen Vorschriften die Aufwendungen, die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Franol die daraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Das gilt nur, wenn der Kunde erkannt hat oder aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
(13) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine angemessene Frist, die der Kunde für die Nacherfüllung gesetzt hat, erfolglos abgelaufen ist. Das gilt auch, wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(14) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Die Verkürzung nach Absatz 1 gilt nicht:
- für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Franol, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- soweit Franol einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine von Franol übernommene Garantie für die Beschaffenheit der Ware reicht,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB, für die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB und, soweit § 478 BGB anwendbar ist, für die dort geregelten Fälle,
- für die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Das gilt nicht, wenn die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Frist führt. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 11 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet Franol bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Franol haftet unbeschränkt, gleich aus welchem Rechtsgrund:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- soweit Franol einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine von Franol übernommene Garantie für die Beschaffenheit der Ware reicht,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und
- in allen sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend ist.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Franol, außer in den Fällen des Absatzes 2, nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, etwa die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung mangelfreier Ware. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war und typischerweise eintritt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von Franol für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten ebenso zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Franol, wenn der Kunde diese unmittelbar in Anspruch nimmt.
(6) Die vorstehenden Regelungen ändern die Beweislast nicht zum Nachteil des Kunden.
§ 12 Garantien
(1) Eine Garantie im Rechtssinne (§ 443 BGB) übernimmt Franol nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt ist. Produktbeschreibungen, Normangaben sowie Leistungs- und Lebensdauerangaben sind keine Garantie, wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet sind.
(2) Gewährt Franol für einzelne Produkte freiwillig eine Garantie, ergeben sich deren Inhalt und Bedingungen aus der jeweiligen Garantieerklärung. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 13 Rücksendungen
(1) Dem Kunden steht als Unternehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Mangelfreie Ware nimmt Franol nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform zurück. Individualisierte Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen (§ 8 Abs. 8).
(2) Rücksendungen sind vorab mit Franol abzustimmen, auch wenn der Kunde Mängel geltend macht. Franol kann dann einen geeigneten Rücksendeweg veranlassen. Die Kosten der Rücksendung mangelhafter Ware trägt Franol nach den gesetzlichen Vorschriften. Unfreie Rücksendungen mangelfreier Ware, die nicht abgestimmt wurden, kann Franol zurückweisen.
(3) Für die Abstimmung erreicht der Kunde Franol per E-Mail an [email protected], telefonisch unter +49 (0)711 9141480 oder über die Kontaktseite.
§ 14 Kauf auf Probe
(1) Ist im Einzelfall ausdrücklich ein Kauf auf Probe vereinbart, kann der Kunde die Ware prüfen und die Billigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber Franol verweigern (Missbilligung). Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Missbilligung bei Franol an. Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Missbilligung, gilt die Ware als gebilligt (§ 455 BGB).
(2) Die Missbilligung ist in Textform an folgende Adresse zu richten:
- Post: Franol GmbH, Mercedesstraße 9, 71120 Grafenau
- Telefax: +49 (0)711 91414815
- E-Mail: [email protected]
(3) Vor der Rücksendung nicht gebilligter Ware setzt sich der Kunde mit Franol in Verbindung. Franol veranlasst dann eine für den Kunden kostenlose Rücknahme. Unfreie Rücksendungen nimmt Franol nicht an.
(4) Der Kunde hat Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten, die auf einen Umgang mit der Ware zurückgeht, der über die Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
§ 15 Verpackungen
(1) Franol verpackt die Ware handelsüblich und für den gewählten Versandweg geeignet.
(2) Gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen und sonstige nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen derselben Art, Form und Größe wie die von Franol gelieferten nimmt Franol nach § 39 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) zurück. Abweichend vom Ort der tatsächlichen Übergabe erfolgt die Rückgabe nach vorheriger Abstimmung im Lager von Franol oder bei einer der nächsten Anlieferungen (§ 39 Abs. 1 Satz 5 VerpackDG). Die Kosten des Rücktransports trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Verpackungen stattdessen auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführen.
§ 16 Produktsicherheit, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
(1) Der Kunde darf Kennzeichnungen, CE-Kennzeichen, Chargen- oder Losnummern, Verfalldaten, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise an der Ware und ihrer Verpackung weder entfernen noch verändern oder unkenntlich machen. Er gibt die Ware nur zusammen mit den Informationen weiter, die Franol ihr beigefügt hat.
(2) Der Kunde lagert und transportiert die Ware so, dass ihre Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird, und beachtet dabei die Lagerhinweise auf der Ware oder ihrer Verpackung. Das gilt insbesondere für Verbandstoffe.
(3) Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere für Medizinprodukte nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), dokumentiert der Kunde, an welche gewerblichen Abnehmer er die Ware direkt abgegeben hat. Er stellt Franol diese Angaben auf Anforderung zur Verfügung, soweit sie für Sicherheitsinformationen, Korrekturmaßnahmen oder Rückrufe erforderlich sind.
(4) Erhält der Kunde Hinweise auf Sicherheitsrisiken, Vorkommnisse oder Beschwerden zur Sicherheit oder Konformität der Ware, informiert er Franol unverzüglich in Textform. An Korrekturmaßnahmen und Rückrufen wirkt er im erforderlichen Umfang mit.
(5) Medizinprodukte und Ware, die Medizinprodukte enthält, liefert Franol unter der Marke oder dem Namen des Kunden (§ 8 Abs. 9) nur, wenn die Vertragsparteien die Verteilung der Herstellerpflichten nach der Verordnung (EU) 2017/745 vor der ersten Lieferung in Textform vereinbart haben.
§ 17 Datenschutz
(1) Franol verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung enthält die Datenschutzerklärung.
(2) Übermittelt der Kunde Franol personenbezogene Daten Dritter, etwa von Mitarbeitern oder abweichenden Lieferempfängern, stellt er sicher, dass er dazu berechtigt ist, und weist diese Personen auf die Datenschutzinformationen von Franol hin.
§ 18 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen Franol und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach § 7 unterliegen dem Recht des Orts, an dem sich die Ware befindet, soweit die Wahl des deutschen Rechts danach unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Franol in Grafenau, soweit in diesen AGB (insbesondere in § 5 Abs. 1) oder im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der Sitz von Franol in Grafenau ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang damit. Franol ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Stellt Franol Übersetzungen dieser AGB zur Verfügung, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: Oktober 2026